Honorarempfehlung des BDVI für Immobilienwertermittlungen
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
nach der Streichung des § 34 aus der HOAI am 18.08.2009 ist die Vergütung für Verkehrswertgutachten nicht mehr verbindlich geregelt. Die Höhe der Vergütung kann frei vereinbart werden. Sie können nun also Festpreise vereinbaren oder sich mit ihren Auftraggebern auf eine bestimmte Grundlage verständigen.
Man kann dabei im jeweiligen Bundesland auf die dortige Landesverordnung über die Gebühren von Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch zurückgreifen, welche vielerorts von den regionalen Auftraggebern akzeptiert wird. Schwieriger wird es, wenn man bundesweit agiert.
Um diese Lücke zu schließen, haben wir mit der BDVI-Kommission Wertermittlung aus den alten Regelungen des § 34 eine Honorierungsempfehlung abgeleitet, bei der wir den textlichen Teil nahezu unverändert beibehalten haben. Die Tafelwerte beginnen mit 100.000,00 € und wurden generalisiert und analog zur allgemeinen Anhebung der sonstigen HOAI-Tafelwerte um 10% erhöht.
In Verbindung mit dem Vorwort unseres Präsidenten hat das Bundeskartellamt für die Unverbindliche Honorierungsempfehlung des BDVI für Immobilienwertermittlungen grünes Licht gegeben, sodass wir Ihnen damit eine gute Grundlage für Vertragsverhandlungen an die Hand geben können.

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Dipl.-Ing. Hans Ulrich Esch
Vizepräsident des BDVI e. V.




