§ 160a StPO: Bundesverfassungsgericht lässt dem Gesetzgeber freien Raum
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem am 7. Dezember 2011 veröffentlichten Beschluss entschieden, dass die Regelung des § 160a StPO mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Somit dürfen bei der Ermittlung schwerer Straftaten Telefongespräche zwischen Arzt und Patient weiter abgehört werden.
Der BFB bedauert diese Entscheidung außerordentlich, hatte er sich doch in der Vergangenheit stets für die Einbeziehung weiterer Berufsgeheimnisträger in den absoluten Schutz des § 160a StPO eingesetzt.
Die Regelung des § 160a StPO differenziert zwischen bestimmten Berufsgruppen hinsichtlich der Verwertung von Erkenntnissen aus Ermittlungsmaßnahmen. In Absatz 1 wird ein umfassender Schutz der Vertraulichkeit der berufsbezogenen Kommunikation mit Geistlichen, Abgeordneten, Strafverteidigern und Rechtsanwälten gewährleistet (absolutes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot). Für alle anderen Berufsgeheimnisträger ist dagegen in Absatz 2 der Vorschrift lediglich ein relativer Schutz vorgesehen, d.h. es wird im Einzelfall nach Verhältnismäßigkeitserwägungen das Bestehen eines Beweiserhebungs oder -verwertungsverbotes geprüft.
Einige der Beschwerdeführer, die als Ärzte bzw. publizistisch tätig sind, halten diese Differenzierung zwischen den Berufsgruppen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz für unvereinbar. Ferner sehen sie sich in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit verletzt.
Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden jedoch zurückgewiesen. Die Regelung in § 160a StPO verletze die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Die Privilegierung einzelner Berufsgruppen sei gerechtfertigt.
Der BFB wird sich weiterhin beim Gesetzgeber dafür einsetzen, den Gestaltungsspielraum, den das BVerfG für eine einheitliche Regelung für alle regulierten Freien Berufe gelassen hat, zu nutzen, und die bisher nicht in § 160a Abs. 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger in den absoluten Schutz vor Abhörmaßnahmen einzubeziehen.
Der Beschluss vom 12. Oktober 2011 (2 BvR 236/08; 2 BvR 237/08; 2 BvR 422/08) ist hier abrufbar.




