normal keine LG

Beliehene sind Behörden im Sinne von §§ 6, 7 ERVV, für die ein elektronisches Behördenpostfach einzurichten ist

Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte sich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren damit zu beschäftigen, ob und inwieweit Beliehene, im vorliegenden Fall die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss für Wirtschaftlichkeits prüfung der vertrags ärztlichen Vereinigung im Land Brandenburg, zum »besonderen elektronischen Behördenpostfach« (beBPo) zuzulassen sind. Fraglich war, ob der Behörden- begriff in § 6 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) materiell, verwaltungsverfahrensrechtlich oder formell, landesorganisationsrechtlich zu verstehen ist und Beliehene umfasst.